Besondere Gebote der Kirche

Häufig gestellte Fragen

Immer wieder sind Unsicherheiten da: Was gilt denn eigentlich noch? Was gibt Orientierung? Um hier ein wenig Klarheit zu schaffen, will ich hier ein paar Fragen aufgreifen, die immer mal wieder auftauchen und diese mit den offiziellen Verlautbarungen der Kirche beantworten:
 
Wie ist das mit Buße, Beichte und dem Empfang der Kommunion in der Feier der hl. Messe? Gehört das zusammen?
Die Feier der Eucharistie bewirkt die volle Gemeinschaft der Getauften mit dem Herrn und stellt die Einheit der Kirche sichtbar dar. Die Kirche empfiehlt daher nachdrücklich den Gläubigen, wenn sie an der Eucharistiefeier teilnehmen, die heilige Kommunion zu empfangen; sie verpflichtet sie, dies wenigstens einmal im Jahr, in der Osterzeit, zu tun (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 1417, CIC can. 920, GL 29, 7 Die Gebote der Kirche 3).
Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, muss im Bußsakrament seine Sünden bereuen und aufrichtig bekennen, damit er durch die priesterliche Absolution von Gott die Verzeihung seiner Sünden erlangt und so wieder die volle Gemeinschaft mit Gott und der Kirche hergestellt wird (vgl. CIC cann. 959–960; 916).
Auch den Gläubigen, die keine schweren Sünden zu beichten haben, wird zur Erneuerung und Vertiefung der Bußgesinnung sowie zur sakramentalen Sündenvergebung der häufigere Empfang des Bußsakramentes empfohlen. Er fördert zudem die Selbsterkenntnis und trägt zur inneren Reife bei. (Vgl. „Weisungen der Deutschen Bischöfe zur kirchlichen Bußpraxis“ 24. November 1986).
Das Gebot der Kirche lautet daher für alle Gläubigen: „Empfange wenigstens einmal im Jahr das Sakrament der Versöhnung zur Vergebung deiner Sünden!“ (GL 29, 7 Die Gebote der Kirche 2; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 2042)
 
Wie ist das mit dem Fasten und Abstinenzhalten?
Das Abstinenz-gebot (Verzicht auf Fleischspeisen) am Aschermittwoch und Karfreitag verpflichtet alle, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; das an diesen Tagen geltende Fastengebot (Einschränkung des Essens auf nur eine Sättigung am Tag) verpflichtet alle Volljährigen bis zum Beginn des 60. Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, dass auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden (vgl. CIC cann. 1251–1252).
 
Wie war das nochmal mit den Freitagen während des Jahres?
Alle Freitage des Jahres sind im Gedenken an das Leiden und Sterben des Herrn kirchliche Bußtage, an denen die Gläubigen zu einem Freitagsopfer (Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofs-konferenz; CIC can. 1251) verpflichtet sind; ausgenommen sind die Freitage, auf die ein Hochfest fällt. Das Freitagsopfer kann verschiedene Formen annehmen: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor und heute erst recht wieder sinnvoll und angemessen ist; spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genuss-mitteln; Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten. Das durch das Freitagsopfer Ersparte sollte mit Menschen in Not geteilt werden (vgl. Partikularnormen der DBK von 1986).